Steffy hat geschrieben:.....nun aber mal nicht frech werden
Hi Steffy,
alles im Leben ist ein Geben und Nehmen !? Ich helfe gerne, mag es aber nicht, wenn man auf meine Fragen nicht eingeht.

Ich will schon gerne die Hintergründe ein wenig beleuchten und gerne verstehen, aus welchen Grund man eine bestimmte Richtung anstrebt.
Zu deiner Frage:
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO haben lediglich
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), bspw. Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte oder Personen, die diesem Personenkreis gleichgestellt sind und ebenfalls ständig auf einen Rollstuhl innerhalb des Hauses und außerhalb des Fahrzeugs angewiesen sind und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) das Recht Behindertenparkplätze (blaues Schild mit Rollstuhlfahrersymbol) zu nutzen.
Seit Anfang April 2009 gehören zum berechtigten Personenkreis auch Personen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Beidseitige Amelie bedeutet, dass beide Arme fehlen. Beidseitige Phokomelie bedeutet, dass Hände bzw. Füße unmittelbar an Schultern bzw. Hüften ansetzen. Entsprechend ist unter einer vergleichbaren Funktionseinschränkung ein völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke zu verstehen. Dieser Personenkreis erhält ebenfalls den europaweit geltenden
blauen Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol, der gut lesbar im Fahrzeug auszulegen ist.
Aufgrund der beschriebenen Möglichkeiten einer Parkerleichterung sollte man eigentlich in diesem Fall glücklich sein, dass man die Voraussetzungen nicht erfüllt. Jeder vernünftig denkende Mensch kann sich leicht ausdenken, welche Schwierigkeiten diese Gruppen von Behinderten in ihrem Alltag haben.
Ein blauer Parkausweis - kein erstrebenswertes Ziel, zumal bei dir noch nicht einmal im Ansatz die Voraussetzungen dafür vorhanden sind. Auch nicht bei einem angestrebten GdB von 50.
Ergänzend:
Den "orangefarbenen Parkausweis" kannst du erhalten, wenn einer dieser Fälle auf dich zutrifft:
- schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
- künstlicher Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.
Wie du siehst, auch hier liegen die Hürden hoch. Ein GdB von 60 alleine für eine CED erreichen die wenigsten.
Zusammenfassend: Alleine ein Schwerbehindertenausweis rechtfertigt noch lange nicht die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, d.h. die Möglichkeit, einen Behindertenparkplatz zu nutzen.
Gruß
Thilo