(EDIT Mod: Betreffzeile präzisiert)
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014
- 19 OWi-89 Js 155/14-21/14 -
Durchfall während Autofahrt: Starker Stuhldrang rechtfertigt nicht Geschwindigkeitsüberschreitung
Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h begründet Geldbuße von 315 Euro sowie einmonatiges Fahrverbot
http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Lue ... s17894.htm
Gerichtsurteil: Stuhldrang rechtfertigt kein Rasen
Re: Gerichtsurteil: Stuhldrang rechtfertigt kein Rasen
Leider weiß man bei solchen Fällen nie, ob es ein echter Notfall mit dadurch ausgelöster Panik und Verzweiflung war (z.b. bedingt durch eine Darmerkrankung
) oder eine reine Schutzbehauptung. Im Erfinden von Ausreden sind Autofahrer bekanntermaßen sehr kreativ. Z.B. erzählte mir ein befreundeter Polizist, er kam neulich zu einem Unfall, wo die Autofahrerin behauptete: "Aber mein Navi hat mir doch BEFOHLEN zu wenden!!" (sie war bei dem Wendemanöver über eine doppelt durchgezogene Linie gefahren und hatte im Gegenverkehr einen schweren Unfall verursacht)




Re: Gerichtsurteil: Stuhldrang rechtfertigt kein Rasen
Hi CaroKRA,
egal ob akut oder vorgetäuscht. Ich denke in einem "dringenden" Fall ist niemand mehr in der Lage, vernünftig ein Fahrzeug zu führen. Ist mir ähnlich auch schon passiert, ich fahre ja 40.000 KM im Jahr. Ist dann nur eine Frage der Zeit, bis mal so ein Fall auftritt. Bisher war das ohne Folgen für andere Verkehrsteilnehmer, oder aber "Strafen" der Verkehrswacht. Hab halt immer Glück gehabt in einer Gegend zu sein, wo angehalten werden konnte...
Ich denke aber, das Urteil ist im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer absolut nachvollziehbar!
LG Konrad
egal ob akut oder vorgetäuscht. Ich denke in einem "dringenden" Fall ist niemand mehr in der Lage, vernünftig ein Fahrzeug zu führen. Ist mir ähnlich auch schon passiert, ich fahre ja 40.000 KM im Jahr. Ist dann nur eine Frage der Zeit, bis mal so ein Fall auftritt. Bisher war das ohne Folgen für andere Verkehrsteilnehmer, oder aber "Strafen" der Verkehrswacht. Hab halt immer Glück gehabt in einer Gegend zu sein, wo angehalten werden konnte...
Ich denke aber, das Urteil ist im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer absolut nachvollziehbar!
LG Konrad
Timschal
Re: Gerichtsurteil: Stuhldrang rechtfertigt kein Rasen
Da gibt es mittlerweile neuer Urteile, eines davon ein Berufungsurteil. Das Amtsgericht hatte den Widerspruch abgelehnt mit der Begründung, der Fahrer hätte sich ruhig in die Hose machen können, die Sitze könne man ja leicht reinigen. Dem OLG hat das Urteil kassiert und auf die Abwägung der Rechtsgüter, darunter natürlich die Menschenwürde verwiesen. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, was der Fahrer hätte unternehmen können, unter Berücksichtigung aller örtlichen Gegebenheiten, um die Situation optimal zu lösen. Also hätte man rechts ranfahren können, um im Schutz eines Busches...usw. Mit diesem Urteil bin ich selbst in ein Widerspruchsverfahren gegangen (86 km/h innerhalb) und das Verfahren wurde vom Richter eingestellt. Aber es geht hier um einmalige "Notsituationen", die unvorhergesehen auftreten können. Ich würde niemandem empfehlen, eine CED als Entschuldigung anzuführen, das könnte den Richter auf die Frage der grundsätzlichen Fahrtüchtigkeit bringen.
Gruß
Bigmanxxl
Gruß
Bigmanxxl
- Setsuko
- Dauergast
- Beiträge: 113
- Registriert: Mi 13. Feb 2013, 20:27
- Diagnose: MC seit 2006
- Wohnort: Rheinland-Pfalz
Re: Gerichtsurteil: Stuhldrang rechtfertigt kein Rasen
Also mir ist das echt schon mehr wie einmal passiert, das ich während der Autofahrt einen so dermaßen Druck im Bauch bekommen habe, dass ich das Gefühl gehabt habe jeden Moment passiert ein Ungkück. Ich bin dann natürlich auch gerast um schnell nach Hause zu kommen. Da ist mir dann auch egal ob ich in der Stadt 70km statt 50km fahre oder nicht. Und auf Landstraße sowieso.
~~Holla the woodfairy~~
Re: Gerichtsurteil: Stuhldrang rechtfertigt kein Rasen
Hi,

LG Konrad
ich finde, das bringts auf den PunktBigmanxxl hat geschrieben:Ich würde niemandem empfehlen, eine CED als Entschuldigung anzuführen, das könnte den Richter auf die Frage der grundsätzlichen Fahrtüchtigkeit bringen.

LG Konrad
Timschal