Erfahrungsbericht zum Antrag auf Schwerbehinderung (GdB)

Schwerbehinderung, Rente, Kur etc. Austausch unter Betroffenen. Hier erfolgt keine Beratung durch den AK Sozialrecht!
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neptun
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Erfahrungsbericht zum Antrag auf Schwerbehinderung (GdB)

Beitrag von neptun »

Erfahrungsbericht zum Antrag auf Schwerbehinderung (GdB)

Liebe Forenmitglieder,

dieser Beitrag ist für CED-Betroffene, die einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) beim Versorgungsamt stellen möchten.

Es handelt sich um meinen überarbeiten Erfahrungsbericht aus dem Jahr 2005 mit Informationen zum Verfahren, über Internetrecherchen, Gedanken und Anregungen zu dem komplexen Thema. Es ist auch ein sehr persönlicher Bericht. Ich meine aber, es ist an der Zeit, offen die Probleme zur Sprache zu bringen und damit ins Bewußtsein der Mitglieder und der Öffentlichkeit, die sicher viele Betroffene gleichermaßen haben. Dies ist nur ein Weg durch die Thematik.

Dieser Bericht ist für Erkrankte, deren Beschwerden nicht so gravierend sind, daß sie gleich bei den schwersten Auswirkungen mit einem Grad der Behinderung GdB von 70 – 80 eingestuft werden könnten, auch wenn diese dann vielleicht nur 60 bekommen. Er ist für die Gratwanderer, für deren Verfahren nur im Klagewege eine Klärung zu erreichen sein wird. Bei ihnen wird durch die Verwaltung häufig nur einen GdB von 30-40 festgestellt. Grundlage ist die wortgetreue und eventuell auch restriktive Auslegung der Begutachtungskriterien aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.

Diesen Personen ist die Erkrankung, wie so häufig, nicht anzusehen, die labortechnische Untersuchung zeigt keine Auffälligkeiten, eine Entzündung ist durch Koloskopie unzweifelhaft bestätigt und die Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben sind einschneidend.

In dieser Antragstellung geht es um Einschränkungen im täglichen Leben in allen Lebensbereichen. Dazu sollte man sich Gedanken machen, warum will ich den Antrag stellen, was bringt mir die Anerkennung an Vorteilen, Nachteilen, gibt es möglicherweise existentielle Gründe.

Man sollte den CED-erfahrenen Arzt vor Antragstellung informieren und sich seiner Unterstützung gewiß sein, denn er wird im Verfahren um eine Stellungnahme gebeten.

Ich bin männlich, 52 Jahre alt, 1979 wurde nach Darmblutungen eine cu diagnostiziert. Ich hatte keine Bewältigungsprobleme. Es gab die Erleichterung, nicht an Darmkrebs erkrankt zu sein. Das Bewußtsein über die mögliche Tragweite konnte erst mit den angesammelten Informationen wachsen. Das brauchte Zeit. Damit bekam auch die Erkrankung keine Schrecken für mich. Da der Verlauf nicht vorherzusagen ist, wird durch Gewöhnung vieles kleiner.

1. Krankheitsverlauf und Medikation.

Nach einer jahrelangen chronisch aktiven Proktitis bekam ich eine Linksseitencolitis bis 50 cm im Frühjahr 1996 durch meinen ersten schweren Schub. Mit dem Ausschleichen aus der Steroidbehandlung habe ich seitdem immer Blut- und Schleimabsonderungen im Darm bei permanenter Entzündung. Ich hatte mittlerweile mehrere schwere Schübe mit langer Arbeitsunfähigkeit, die alle mit systemisch wirkendem Prednisolon behandelt wurden. Mesalazin oral nahm ich dauerhaft. Der chronisch aktive Verlauf meiner cu wurde durch Koloskopien meines behandelnden Arztes und auch durch einen späteren REHA-Aufenthalt mit Koloskopie im Herbst 2003 bestätigt. Der zwischenzeitlich eingeleitete Versuch, die Therapie auf Azathioprin umzustellen, mißlang wegen hoher Leberwerte.

2. Subjektiv empfundene Beschwerden.

Durch die Colitis ulcerosa muß ich bei Bedarf eine Toilette absolut kurzfristig aufsuchen können. Dies ist aber nur in vertrauter Umgebung und ohne Hindernisse möglich und auch mit diesen Voraussetzungen habe ich es trotzdem schon häufig nicht mehr geschafft. Daher bedeutet es regelmäßig Streß für mich, unter Leute zu kommen und eine Toilette nicht in unmittelbarer Nähe zu wissen, die für mich auch wirklich zugänglich ist. So bekomme ich dann mittlerweile ganz ohne „Notsituation“ ein Krampfgefühl im Unterbauch, kalte Schweißausbrüche und weiche Knie sowie eine allgemeine Unruhe, unter der die Situation durch mich möglichst schnell beendet werden muß. Auch bewußte Bauchatmung verschafft dann nur einen kurzen Zeitaufschub. Innenstädte, Veranstaltungen, große Menschenansammlungen etc. sind ein Tabu. Öffentliche Verkehrsmittel ebenso. Panik kann selbst in Geschäften aufkommen.

Auch wenn ein Schamgefühl in diesen Situationen nur hinderlich und eigentlich unangebracht ist, so wird sich doch niemand davon richtig frei machen können.

Schon 2002 schrieb Dr. Jantschek von der Medizinischen Universität Lübeck, daß chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED) zu den körperlich unangenehmsten und seelisch belastendsten Krankheitsbildern überhaupt gehören. Viel zu selten, so Dr. Jantschek, wird in der Praxis nach psychosozialen Aspekten gefragt. Es wird weiter ausgeführt, daß typische Bewältigungsprobleme bestehen, weil es sich um eine in der Öffentlichkeit tabuisierte Erkrankung handelt, Heilung bei einer chronischen Erkrankung nicht in Sicht ist, ständige Angst vor wiederkehrenden Beschwerden und vor weiteren Verschlimmerungen bis zum Darmkrebs vorhanden ist, Gründe für die Erkrankung in der eigenen Person gesucht werden (persönliches Versagen, Schuld oder Schwäche), Angst vor der Zukunft besteht. Viele Betroffene büßen dabei Selbstbewußtsein und Selbstwertgefühl ein. Sie werden depressiv, können nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten, verlieren Freunde und Bekannte und grenzen sich letztendlich aus der Gesellschaft aus.

3. Gründe zur Antragstellung

Ich habe im April 2001 beim Landesamt für soziale Dienste LAsD einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Zu dieser Zeit war ich 21 Jahre lang Sachverständiger im Umweltschutz. Folgende Gründe waren für mich ausschlaggebend. Durch die geschilderten Beschwerden wurde es für mich immer schwerer, selbst mit dem Auto zur Arbeit zu kommen. Bis 1998 hatte ich den öffentlichen Personennahverkehr ÖPNV benutzt. Ich hatte Probleme, meinen Außendienst mit Ortsbesichtigungen Besprechungen, Messungen, Behördenterminen wahrzunehmen. Meine Arbeitsleistung sank, da ich versuchte, mich diesen Terminen zu entziehen und die Arbeiten auf meine Kollegen zu verschieben. Ich hatte nichts in der Hand, das meine Einschränkungen dokumentierte, das ich meinem Arbeitgeber bei Nachfragen als Begründung hätte liefern können, das mich in meiner Situation vor Forderungen des Arbeitgebers schützen konnte, denen ich nach meinem Empfinden nicht mehr hätte nachkommen können und die wahrscheinlich arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Da hätte ich als anerkannter Schwerbehinderter einen anderen Status. Für mich war nicht der weitergehende Kündigungsschutz wichtig, da ich arbeitsvertraglich gut abgesichert war. Ich wollte eine Möglichkeit erhalten, bei Verständnis des Arbeitgebers, in den Bereichen eingeschränkter zu arbeiten, die mir zunehmend schwerer fielen. Außerdem wollte ich mir die Möglichkeit erhalten, bei dem ungewissen Krankheitsverlauf mit 60 Jahren in Rente gehen zu können.

4. Das behördliche Verfahren

Ich reichte den Antrag mit Formblättern und einem von mir verfaßten Beiblatt ein mit Angaben zum Beginn meiner Erkrankung, etwas zum Verlauf und dann zu den Auswirkungen meiner Linksseitencolitis mit Einschränkungen im täglichen Leben.

Diese und später im langen Verfahren ergänzte Schilderungen sind unter diesem Link zu finden:

https://forum.dccv.de/viewtopic.php?f=15&t=8033

Vom LAsD wurden Unterlagen von meinem behandelnden Arzt angefordert, einem Internisten und Proktologen, der nur auf Darmuntersuchungen und CED spezialisiert war.

Jeder, der einen Antrag auf Schwerbehinderung stellt, wird umgehend mit den Versorgungsmedizinischen Begutachtungskriterien konfrontiert. Der Text mit der Einteilung der Schwere der Erkrankung und der entsprechenden GdB Punktebewertung für Colitis ulcerosa und Morbus Crohn wurde im Bauchredner abgedruckt. Wie gleich ersichtlich, es handelt sich um nur eine Tabelle für zwei Erkrankungen, die in ihrer Ausprägung, ihrem Verlauf, den Therapiemöglichkeiten und auch in ihren Auswirkungen ganz unterschiedlich sind. Zur Bewertung werden unbestimmte Beschwerden aufgeführt mit nicht definierter Häufigkeit, ebenso Durchfälle. Dann eine unbestimmte Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes sowie in schwerster Auswirkung auch Anämie.

Es handelt sich nicht um eine moderne und überarbeitete Tabelle sondern um ein Fossil von vor 40 Jahren.

5. Bescheid

Im Feststellungsbescheid wurde ein GdB von 40 festgestellt. Die leidensbedingt üblichen seelischen Begleiterscheinungen oder Schmerzen seien in dem GdB bereits berücksichtigt. Der GdB gäbe die Auswirkungen der Behinderung nach durchschnittlichen Gesichtspunkten und bezogen auf alle Lebensbereiche wieder. Soweit der Text.

Die Feststellung des GdB war für mich nicht nachvollziehbar. Es wurden keine Voraussetzungen und Abwägungen genannt, die mich in die Lage versetzen konnten, die Begründung für diese Entscheidung zu verstehen.

6. Widerspruch

Ich legte umgehend Widerspruch ein. Es waren keine zwei Monate vergangen. Ich beschrieb noch mal ausführlicher meine Einschränkungen im täglichen Leben.

Nach zwei weiteren Monaten kam der Widerspruchsbescheid. Es blieb bei der Einstufung auf einen GdB von 40. Die Begründung basierte wiederum auf den eingeholten Befundunterlagen meines Arztes. Es gab mehr Text. Die Beurteilung berücksichtige insbesondere die diesem Krankheitsbild eigentümlichen Beschwerden von vermehrt auftretenden drei bis fünfmaligen Stuhlgängen täglich, die rezidivierend auftretenden Durchfälle wie auch die rezidivierenden Entzündungen des Darmes bis 50 cm. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte– und Ernährungszustandes werde jedoch nicht beschrieben. Ein Satz von weitreichender Bedeutung.

Hierauf komme ich zurück unter 11.

7. Klage vor dem Sozialgericht

Ich reichte Klage ein und nahm mir einen Anwalt mit Erfahrung im Sozial- und Schwerbehindertenrecht. Trotzdem, die meisten Anwälte werden voraussichtlich kaum mit CED-Betroffenen zu tun gehabt haben und kennen dadurch nicht die spezifischen Besonderheiten. Es waren und bleiben seltene Verfahren. Das gilt beim Versorgungsamt ebenso wie später vor Gericht.

Alle herausgearbeiteten Punkte müssen ausführlich in die Begründung aufgenommen werden. Gibt es Unsicherheiten über die Vollständigkeit oder Formulierungen, dann soll der Anwalt das Schreiben des Mandanten der Begründung als Beweisstück beifügen und vollinhaltlich zu seinem Vortrag machen. So wird nichts versäumt. Bei der Beauftragung des Anwalts unterschreibt man nämlich eine Erklärung, nach der der Anwalt für den Mandanten die Vertretung vor Gericht übernimmt. Das merkt man während der Verhandlung. Da ist es dann sehr schwer, sich einzubringen, da der Ansprechpartner des Gerichts der Anwalt ist. Falls man zu Wort kommt oder tatsächlich gefragt wird, so wird einem die Zeit knapp bemessen. Es ist auch nicht jedermanns Sache, sich in das Frage- und Antwortspiel zu drängen, um seinen Standpunkt zu vertreten und für Klarheit zu sorgen. Man ist während der Verhandlung vor Gericht nicht die Hauptperson. Das ist der sozialmedizinische Sachverständige.

8. Begutachtung

Das Gericht beauftragte im Zuge seiner Ermittlung einen Internisten als sozialmedizinischen Sachverständigen. Der hat eine weitergehende Ausbildung und ist dadurch ermächtigt, etwas über die Auswirkungen der Erkrankung im täglichen Leben zu beurteilen. Ein normaler Arzt darf sich nur zur Erkrankung selbst äußern. Dieser Gutachter ist dem Gericht durch andere Verfahren bereits lange bekannt. Außerdem wurde wieder ein Befundbericht meines behandelnden Arztes angefordert. Später, in der Verhandlung vor dem LSG, wurde deutlich, daß das Gericht hier eine wirklich ausführliche Stellungnahme erwartet. Man wird zu einem Begutachtungstermin eingeladen. Der Sachverständige hat einen vorgeschriebenen Gutachtensumfang abzuarbeiten. Der ergibt sich aus Vorschriften, die sich bei allen sozialmedizinischen Diensten von Versorgungsbehörden, Rententrägern, Krankenkassen etc. ähneln oder/und aus speziellen Fragen des Gerichtes. So werden Fragen zur Krankengeschichte, zum aktuellen Beschwerdebild, zur Medikation, zu Risikofaktoren, zur Familien- und Sozialgeschichte gestellt. Hier sollten dem Gutachter konkret Situationen geschildert werden, die Euch widerfahren sind und die Euch in der Folge zu Einschränkungen zwingen. Das ist der einzige Zeitpunkt, zu dem solche Aussagen Gehör finden und durch die Einschätzung des Gutachters zur Glaubwürdigkeit des Betroffenen Eingang in das Verfahren finden können. Dann wird der Gesamtstatus des Betroffenen festgestellt. Dafür werden z.B. Röntgenaufnahme des Thorax, Blutbild, Sonografie des Bauchraumes, Lungenfunktionstest und EKG gemacht. Eine Koloskopie als invasives Verfahren, d.h. in die Integrität des Betroffenen eingreifend, das auch aus medizinischer Sicht Komplikationen hervorrufen kann, wird er nicht durchführen. Dies wäre nur mit ausdrücklicher Zustimmung möglich, aber ganz sicher nicht gefordert. Sollte ein Befund lange zurückliegen (deutlich mehr als ein Jahr) und eine aktuellere Untersuchung notwendig sein, so würde sicher im Vorwege über den behandelnden Arzt eine Anfrage nach dieser Untersuchung stattfinden. Da es sich aber bei dieser Art Erkrankungen um i.d.R. langfristige Verläufe handelt, werden die eingereichten Unterlagen wohl zur Beurteilung genügen.

9. Verhandlung vor dem Sozialgericht

Im Juni 2003 war Verhandlungstermin. Das Gericht bestand aus dem Vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Der Sachverständige trug seine schriftliche Aussage vor, beantwortete Fragen des Vorsitzenden, gab Erläuterungen. Er lieferte eine Zusammenfassung der Ergebnisse und seine Beurteilung.

Ist der Sachverhalt nach Meinung des Gerichtes genügend geklärt, gibt es eine Verhandlungspause. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Der Anwalt bespricht sich mit seinem Mandanten. Wird der Sachverständige durch das Gericht entlassen, gibt er seinen bereits vor Verhandlungsbeginn fertigen Bericht dem Vorsitzenden. Er hat sich in seiner Beurteilung der Schwere der Behinderung nach der Untersuchung festgelegt. So könnte das Gericht zwar aufgrund der mündlichen Verhandlung mit zusätzlichen Aspekten oder durch Ungereimtheiten zu einer anderen Beurteilung kommen. Damit würde es sich gegen den Sachverständigen stellen. Dieser gilt aber als Fachmann, während die Richter als medizinisch gebildete Laien anzusehen sind. Und der Gutachter war vom Gericht benannt. Aus diesem Grunde dürfte der geschilderte Fall selten eintreten und nur bei ganz offensichtlicher Fehleinschätzung durch den Sachverständigen. Vor dem Sozialgericht wurde daraufhin die Verhandlung geschlossen. Das Urteil konnte durch den Anwalt am Nachmittag in der Geschäftsstelle des Gerichtes erfragt werden. Ich hatte verloren. Das Urteil mit Begründung einschließlich der Aussage des Sachverständigen ging dann einen Monat später zu. Nun waren gut 26 Monate seit Antragstellung vergangen.

10. Gründe der Ablehnung

Der Sachverständige bestätigte in seiner Aussage, daß ich meinen Alltag ganz wesentlich auf meine Erkrankung abstimmen muß und in meiner Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt bin. Beschwerdefreie oder sehr beschwerdearme Intervalle kenne ich praktisch seit vielen Jahren nicht mehr. Aber auch er ordnete den durchschnittlichen Verlauf meine Erkrankung der mittelschweren Auswirkung zu. Es gäbe häufiger Diarrhoen sowie häufig rezidivierende und länger anhaltende Beschwerden. Es seien aber noch keine geringen oder mittelschweren Beeinträchtigungen des Kräfte- und Ernährungszustandes vorhanden. Auch die typischen seelischen Begleiterscheinungen, die bei mir vorhanden sind, wurden berücksichtigt. Damit blieb es bei einem GdB von 40, der auch so vom Sozialgericht übernommen wurde. Für die Kammer war zwar nachvollziehbar, daß ich meine Beschwerden als erheblich empfinde, gleichwohl spräche gegen eine schwere Auswirkung, daß der Kräftezustand nicht beeinträchtigt sei, die Entzündungsaktivität mit 50 cm nur einen kleinen Bereich erfaßt habe, eine Schmerzmedikation nicht erforderlich sei und auch keine weiteren Gesundheitsstörungen festzustellen seien.

Der Sachverständige hatte sich wortgetreu an die Formulierungen aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gehalten. Dem folgte das Gericht.

Diese Vorgehensweise erscheint zunächst folgerichtig und schlüssig. Aber es wurde wie beim Versorgungsamt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, der Schwere der Erkrankung, nach Krankenhausaufenthalten, Operationen, der medikamentösen Therapie entschieden.

Dabei sollten vor Gericht doch endlich auch die Auswirkungen im täglichen Leben und in allen Lebensbereichen eine gewichtige Rolle spielen. Wie es das Sozialgesetz vorsieht.

11.Umfassende Berufungsbegründung mit neuen Aspekten

Es wurde bereits erwähnt, es gibt nur eine Tabelle zur Bewertung der Schwere der Erkrankung für mc und cu. Dies erklärt sich wahrscheinlich aus der Historie, weil man sich noch in den 70er Jahren an einem Dualismus von mc und cu orientierte. Man ging also von einer Erkrankung mit zwei verschiedenen Ausprägungen aus. Eine Ähnlichkeit der Verläufe dürfte nach heutigem Wissensstand auf jeden Fall verneint werden.

Insbesondere ist der oben zitierte Kräfte- und Ernährungszustand zu betrachten. Aus der Leitlinie cu geht hervor, dass nur während eines fulminanten Schubes, der immer stationär behandelt wird, ein reduzierter Allgemeinzustand sowie Gewichtsabnahme zu den Symptomen gehören.

Dagegen ist ein reduzierter Kräfte- und Ernährungszustand bei mc leicht erklärbar durch das häufige Befallsmuster mit Dünndarmbeteiligung, mit noch wesentlich stärkerer Ausprägung beim reinen Dünndarmcrohn. Dieser bewirkt die eigentliche Verdauung sowie Energie- und Stoffaufnahme (Vitamine, Spurenstoffe). Bei cu ist dagegen die Ernährung im wesentlichen ohne Einfluß, weil der üblicherweise befallene Dickdarm nur Wasser und Salze resorbiert und nicht weiter zur Verdauung beiträgt. So kann man zwar ohne Dickdarm, aber nicht ohne Dünndarm leben (s.a. Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. im anonymisierten Urteil vom LSG Brandenburg L 2 RA 130/01 vom 19.08.2003 zum Nichteintritt eines Gewichtsverlustes bei ausgeprägtem Durchfall).

Es ist also äußerst wichtig, vorbeugend diesen Aspekt des reduzierten Kräfte- und Ernährungszustandes in der Begründung abzuhandeln, auch wenn man erst einmal meint, gar nicht davon betroffen zu sein. Gerade dies wurde bei mir vor dem Sozialgericht zum Argument und muß daher aufgeklärt und beweiskräftig widerlegt werden.

Schließlich ist sehr vielen CED-Betroffenen die Erkrankung weder anzusehen, noch anzumerken bei kurzzeitigem Kontakt.

Die Begutachtungskriterien sind als nicht abschließend zu verstehen (siehe auch Dr. Sprenger-Klasen, Med Sach 98 (2002) No 4 Begutachtung von Colitis ulcerosa und Crohn-Krankheit im Schwerbehindertenrecht: Eine Kopie liegt der DCCV e.V. vor) und sie sind als nicht kumulativ zu sehen, müssen also nicht alle zutreffen (Sächsisches Landessozialgericht - L 6 SB 55/04 - Urteil vom 25.05.2005).

Auffallend ist auch, es gibt weder in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen noch sonst wo einen Hinweis, was ein imperativer Stuhldrang für Betroffene in seinen Auswirkungen bedeutet.

Dazu siehe meinen Artikel zum imperativen Stuhldrang.

https://forum.dccv.de/viewtopic.php?f=3 ... 661#p12661

12. Berufung vor dem Landessozialgericht

Nach dem Zugang des Urteils der 1. Instanz hat man, wie in all den vorangegangenen Phasen des Antrags, eine vierwöchige Frist, Rechtsmittel einzulegen. Danach gibt es keine feste Zeitschiene. Bei mir vergingen Monate, bis eine Begründung erstellt wurde. Obwohl ich den Anwalt mehrfach mahnte und alle wichtigen Informationen durch mich zusammengetragen und ihm mitgeteilt worden waren. Auch das Gericht hat einen langen Atem, bis es nachfragt, wann das Verfahren weitergeführt werden kann.

Die Begründung enthielt diesmal alle Angaben zum Krankheitsverlauf, zum Befallsmuster, zur Therapie mit Medikation, zu den körperlichen Beschwerden, über lange währenden Streß, zu den empfundenen seelischen Belastungen. Auf die bereits beschriebenen Auswirkungen und Ängste im täglichen Leben wurde verwiesen. Die Argumentation zum Kräfte- und Ernährungszustand wurde dargelegt.

13. Anhörung vor dem Landessozialgericht

Im Juli 2004 gab es eine Anhörung vor dem LSG. Wieder war gut ein Jahr vergangen. Der Vorsitzende Richter wollte meine Schilderungen zu Beschwerden, Einschränkungen, Urlaub und Medikation hören. Ich berichtete von der abgebrochenen Therapie mit dem Immunsuppressivum Azathioprin und daß ich im April 2004 einen Antrag auf unbefristete, volle Erwerbsminderungsrente gestellt hatte.

Das LSG fertigte ein Sitzungsprotokoll.

Mein Anwalt besorgte den durch den Vorsitzenden Richter uns bekannt gemachten Artikel von Frau Dr. Sprenger-Klasen und nahm ihn zum Anlaß, in einer kurzen Stellungnahme noch einmal den chronisch aktiven Verlauf und den Einsatz von Steroiden explizit hervorzuheben.

Ich fand den Vorgang erstaunlich, wußte der Vorsitzende Richter doch um den in der Fachzeitschrift Med Sach nur in kleiner Auflage erschienenen Artikel. Welche aber eben Verbreitung in Sozialmedizinischen Kreisen hat, für diese aufgelegt wird.

Das LSG benannte den mir aus der 1. Instanz bekannten Sachverständigen erneut und beauftragte ihn, sein Gutachten zu ergänzen und im Gerichtstermin zu erläutern. Dem Sachverständigen lagen nun zusätzlich die ausführliche Begründung zur Berufung vor, der REHA-Entlassungsbericht, ein neuer Befundbericht meines behandelnden Arztes zu dem zwischenzeitlichen Krankheitsgeschehen und dem vergeblichen Versuch der Behandlung mit Azathioprin. Der Sachverständige sah für dieses Verfahren von einer weiteren persönlichen Begutachtung ab.

14. Verhandlung vor dem Landessozialgericht

Der Gutachter kam zu mir in den Flur und wir unterhielten uns eine kurze Zeit. Er fragte, wie es mir aktuell ginge und seine Reaktion schien mir eher eine Beschwichtigung und Bestätigung meiner Einschränkungen.

Dann wurde ich aufgerufen und trat in den Gerichtssaal. Eine beeindruckende Kulisse. Der Raum war groß. Das Gericht bestand nun aus dem Vorsitzenden Richter, dann zwei hauptamtlichen Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Dazu der Sachverständige, die Gegenseite, etc. Somit auch etwas einschüchternd, denn was für die anderen tägliches Prozedere war, war für mich einmalig.

Warum nun die obigen Ausführungen, daß möglichst sämtliche Fakten, Argumente, Gedanken schon in der Begründung zur Klage vorhanden sein müssen?

Wenn alle Überlegungen mit den entsprechenden Literaturhinweisen in die Begründung aufgenommen wurden und damit in der Prozeßakte stehen, dann hat das Auswirkungen auf den begutachtenden Sozialmediziner. Er würde sich auf ganz dünnes Eis begeben, wenn er, wie in meiner ersten Verhandlung geschehen, seine Bewertung nur auf die Beantwortung der wenigen Symptome in der Liste der Versorgungsmedizinischen Begutachtungskriterien stützt. Der Vorsitzende Richter wird ihn jetzt ganz gewiß zu den weiteren Sachverhalten befragen. So wird sich der erfahrene Sachverständige also schon darauf vorbereitet und in seiner Aussage dazu Stellung genommen haben. Er ist auf der sicheren Seite, wenn er sich den medizinisch begründeten Aussagen anschließt und darauf seine Beurteilung aufbaut. Dann wird es vielleicht nicht erst in der zweiten Verhandlung vor dem LSG zu einer intensiven Befragung durch die hauptamtlichen Richter an einen gut vorbereiteten Sachverständigen kommen. Dies war nämlich notwendig geworden, um zu einer anderen Entscheidung als in der ersten Instanz kommen zu können. Nur auf diesem Wege blieb die Integrität von Gericht und Sachverständigem gewahrt. Gerade auch, weil es der selbe Gutachter war.

Im Verhandlungstermin März 2005 gab es einen Vergleich. Mir wurde ein GdB von 50 nicht seit Antragstellung, sondern mit Beginn eines schweren Schubes im Februar 2003 zuerkannt. Ich habe gewonnen. Gerichte machen gern Vergleiche. Urteile machen nämlich Arbeit. Der DRV ist es auch recht, denn andere Antragsteller erfahren weder vom Vorgang noch vom Ergebnis, das so keine Beispielfunktion hat. So wird nur ein kurzes Sitzungsprotokoll gefertigt. Dafür gab es keine Revisionsmöglichkeit. Der Spruch war sofort rechtskräftig.

Es waren 4 Jahre vergangen.

Ich hoffe, daß dieser Bericht dazu beiträgt, anderen den Weg durch die Instanzen zu ebnen, die Anerkennung als Schwerbehinderter zu beschleunigen. Es ist nicht jedermanns Sache, so lange auf eine positive Entscheidung zu warten.

Hier nun noch Anmerkungen, die ich als wichtig erachte, die einen zusätzlichen Einblick in das Verfahren geben:

Verfahren über die Auswirkungen der CED sind nicht Routine bei den Versorgungsämtern und auch nicht vor Gericht, weil recht selten und speziell, weshalb der DCCV ein Netz von Rechtsanwälten mit eben diesen Kenntnissen aufbauen wollte.
Antragsteller sollten vorab wissen, was es an Vor- oder auch Nachteilen geben kann und sich Gedanken darüber machen, was bringt mir eine Anerkennung mit einem GdB30 oder GdB50 und aufwärts.

Geht es um Nachteilsausgleiche?

Gibt es existentielle Gründe?

Da gibt es unter den Antragstellern meist Unkenntnis und auch falsche Hoffnung.

Nimmt man das tägliche Leben außerhalb der Arbeitsstelle, dann sind es wenige Nachteilsausgleiche, die kaum der Mühe wert sind. Einzig ein Steuerfreibetrag ab GdB50 ist ein kleiner finanzieller Anreiz. Ab GdB60 dann eventuell auch noch der Orangene Parkausweis, den man dann beantragen kann.

Im Arbeitsleben gibt es mehrere Gründe zur Antragstellung.

Ein besonderer Kündigungsschutz, der auch bei Gleichstellung ab GdB30 wirksam ist, aber in der Praxis selten einen wirklichen Schutz darstellt, wie die Erfahrung lehrt.

Ab GdB30 muß ein behindertengerechter Arbeitsplatz eingerichtet werden bei Bedarf.

Dann gibt es ab GdB50 einen erhöhten Urlaubsanspruch, auch Mehrarbeit, Nachtarbeit, Wechselschicht, etc. können abgelehnt werden.

Eine existentielle Notwendigkeit wäre ein guter und wichtiger Grund.

Die würde zum Beispiel vorliegen, wenn Teile der normalen übertragenen Arbeit aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr durchgeführt werden können. Oder wenn unter den gegebenen Arbeitsumständen langwährend auf Kosten der Gesundheit gearbeitet wurde. Denn dann muß ein triftiger Grund nachgewiesen werden, damit der Arbeitgeber nachvollziehbar diese Einschränkungen auch akzeptiert und eine Lösung mit Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung, sofern vorhanden, gefunden werden kann. Die einfache Behauptung, man kann nicht, die würde sonst wohl als Arbeitsverweigerung bewertet im schlechten Fall.

Im Verfahren vor dem Versorgungsamt geht es immer nur um die Schwere des Krankheitsverlaufes, wie man auch aus den Beurteilungskriterien ersehen kann, wonach überhaupt keine Auswirkungen auf das tägliche Leben und in allen Lebensbereichen erwähnt sind. Erst in den Gerichtsverfahren werden die Argumentationen zu den Auswirkungen relevant entsprechend der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches.

Der Gutachter ist gehalten, auch eine Prognose des Krankheitsverlaufes als Ausblick der zukünftigen Auswirkungen zu erstellen. Es geht also dabei nicht „nur“ um die min. 6 Monate, wie es im Schwerbehindertenrecht festgelegt ist.


In der Krankenakte beim Arzt sind in der Regel selten Einschränkungen notiert, manchmal die Stuhlhäufigkeit und auch Beschaffenheit. Wenig, was im Verfahren verwendet werden kann als Argument. Es liegt in der Natur der Sache, dort sind Befunde drin von medizinischen Untersuchungen und die Medikation.

Nun weiß man aus der Praxis, nicht immer korrelieren das Befinden und die Auswirkungen immer mit der Schwere der Erkrankung. Betroffene mit nachweislich stärkerer Entzündung können sich noch recht wohl fühlen, bei anderen ist es genau entgegengesetzt und sie klagen über Schmerzen und Einschränkungen.

Dazu kommt, jeder verarbeitet die Erkrankung und die Folgen anders.

Vor Gericht ist Glaubwürdigkeit wichtig. Im Gegensatz zu anderen Erkrankungen, die sich objektiv durch Apparatemedizin bewerten lassen, gelten diese Einschränkungen eher als subjektiv und vor allem als nicht oder nur wenig überprüfbar. Dafür braucht es Unterlagen. Will das Gericht Recht sprechen, so muß es eine nachvollziehbare Geschichte sein. Sie muß glaubhaft sein.
Je länger aber ein Verfahren dauert, je mehr Informationen in der Zeit zu Papier gebracht werden, teils auch wiederholt werden, je besser die Voraussetzungen. Denn für das Gericht ist wichtig, es muß die Schilderungen zu seiner Überzeugung machen, oder eben auch nicht.

Neptun

sempere
neu hier
Beiträge: 4
Registriert: Do 20. Apr 2023, 17:37

Re: Erfahrungsbericht zum Antrag auf Schwerbehinderung (GdB)

Beitrag von sempere »

Danke für deinen sehr ausführlichen Bericht, der sicherlich vielen Mut gemacht hat und Mut macht und dass es sich lohnt, für seine Rechte zu kämpfen. Dir alles Gute!

Düsseldorfer
fühlt sich wohl hier
Beiträge: 67
Registriert: Fr 26. Mai 2023, 09:52

Re: Erfahrungsbericht zum Antrag auf Schwerbehinderung (GdB)

Beitrag von Düsseldorfer »

Hallo Neptun,

klasse Beitrag!

Meinst du man hat Chance mit einem chronisch-aktiven Morbus Crohn auf 60% GdB ohne erhebliche Mängel des Kräfte und Ernährungszustandes?

Mir geht es vorallem, um die orangene Parkerleichterung und die Vorteile für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Teilzeit.
Ich kann mir nicht vorstellen als Angestellter zu arbeiten, ohne eine offizielle Anerkennung auf Behinderung, sodass der Arbeitgeber und die Mitarbeiter weiß, worauf sie sich einlassen.

Man sieht mir meine Krankheit nämlich nicht an und ich gehe 5 Tage die Woche 1 Stunde trainieren und trinke zusätzlich 100g Modulen IBD zu meinen regulären Mahlzeiten, das ist der einzige Grund, warum ich meinen Ernährungszustand halten kann.
Ich wiege aktuell 82Kilo auf 183cm, in stärkeren Schüben, geht das auch schnell mal auf 73 Kilo runter. Aber grundsätzlich versuche ich mit allen Maßnahmen in den "besseren" Zeiten zuzunehmen. Ich bin seit Anfang 2022 aufgrund meiner Erkrankung nicht am arbeiten.

Mein Enddarm ist anscheinend schon komplett durchgebrannt und ich habe dauerhaft abszedierende Fisteln. 6-7 tägliche Stuhlgänge, Krankenhausaufenthalte ungefähr 3x jährlich, cortison-abhängig und bis vor 3 Monaten austherapiert gewesen. Ich bin nach jedem Stuhlgang auf eine Dusche des Hinterns angewiesen. Bis 12 Uhr kann ich das Haus nicht verlassen. Ich bekomme als Schmerzmedikament Cannabisblüten von der Krankenkasse übernommen, welches nur schwerstkranken Patienten zusteht. 5 mal bereits operiert wegen Abszessen, jedoch noch keine Darmresektion bis auf Blinddarm.

Meinst du es lohnt sich, das in Angriff zu nehmen oder kann man sich das von vornerein sparen?
Wird man sich da auf den Ernährungszustand querstellen für einen 60% GdB?

Inwiefern muss ich Ärzte in diesen Prozess einspannen? Reicht es mit dem Hausarzt und dann alle Befunde/Berichte von Fachärzten beizulegen?

Viele Grüße

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neptun
Inventar - wird täglich mit abgestaubt
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Registriert: Do 20. Dez 2012, 19:58

Re: Erfahrungsbericht zum Antrag auf Schwerbehinderung (GdB)

Beitrag von neptun »

Hallo Düsseldorfer,

Du beschreibst ja in Deinem Krankheitsverlauf etliche Ansatzpunkte, die sicher einen GdB60 allein rechtfertigen können.
Fisteln im analen Bereich, die Vernarbungen im Enddarm, die erhöhte Stuhlgangsfrequenz, imperativer Stuhldrang?, der "austherapierte" mc.

Sicher also etliche Argumente für Einschränkungen im täglichen Leben und damit auch im Arbeitsbereich.

Zum Ernährungs- und Kräftezustand schrieb ich im Erfahrungsbericht.
Hat man mc im Dickdarm, so ist vergleichbar zur cu eigentlich überhaupt kein Mangel zu erwarten, weil sich die gesamte und für den Körper notwendige Versorgung im Dünndarm abspielt.

Ein Antrag kann auch (fast) nichts negatives bewirken, denn der GdB ist idR nicht existentiell.

Man kann eigentlich nur gewinnen.
Aber man braucht gute Nerven, Geduld, Beharrungsvermögen.
Ich denke, ich habe die Einflußfaktoren ziemlich deutlich und umfassend geschildert.

Mit Glück trifft man einen guten Anwalt.
Die meisten Betroffenen werden sich in die Hände eines solchen begeben, denn es ist nicht jedermanns Sache, so initiativ zu werden.

Für Dich, ohne jetzt Details zu kennen, aber es mag Dir vielleicht bald auch helfen, meinen Erfahrungsbericht zur Erwerbsminderungsrente zu lesen.
Und die ist existentiell.
Auch dafür brauchte ich 2 1/2 Jahre, um vor dem SG zu gewinnen in vollem Umfang.

https://www.dccv.de/fileadmin/public/be ... mrente.pdf
Der Bericht ist zeitlich nicht vollständig. Es fehlt die Gerichtverhandlung und das Ergebnis.
Kann ich als PN senden in Form eines Tagebuches bei Bedarf.

LG Neptun

Christian3000
Dauergast
Beiträge: 384
Registriert: Mi 10. Jun 2020, 14:00

Re: Erfahrungsbericht zum Antrag auf Schwerbehinderung (GdB)

Beitrag von Christian3000 »

hi,

hier hast du einen Ansatzpunkt was bei CED in welchem Bereich als GbB möglich wäre

https://www.betanet.de/ced-schwerbehinderung.html


Viele Grüße

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