bei 50% GdB 5 Tage Sonderurlaub

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samson2003
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bei 50% GdB 5 Tage Sonderurlaub

Beitrag von samson2003 »

Hallo,

man erhält bei 50% ja 5 Tage Sonderurlaub.

Gelten diese 5 Tage wenn man 5 Tage in der Woche arbeitet? Wenn ich also nur 4Tage arbeiten gehen, stehen mir dann 4 Tage Sonderurlaub zu?

Habe den Antrag im August abgegeben und noch keine Antwort erhalten, liegt beim Gutachter, sagte man mir beim Versorgungsamt. Wie rechne ich dann die Sondertage aus für dieses Jahr? Sind das dann 4 Tage oder wird es auf das Jahr umgerechnet? ( gehe 4 Tage in der Woche arbeiten).

Liebe Grüsse

Claudia

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neptun
Inventar - wird täglich mit abgestaubt
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Re: bei 50% GdB 5 Tage Sonderurlaub

Beitrag von neptun »

Hallo Claudia,

bei Dir wären es dann 4 Tage aufs Jahr gerechnet (Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche im Jahr (nicht für Gleichgestellte)). Würde noch dieses Jahr entschieden, dann kommt es auf den Zeitpunkt an, von dem aus die Schwerbehinderung anerkannt ist. Dann anteilig auf das Jahr gerechnet (siehe hier auch: Erwerb des Anspruchs auf den vollen Erholungsurlaub/Teilurlaub).

Hier ein Link:
https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html

LG Neptun

Daraus:
Bemessung des Zusatzurlaubs:
Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet er zum Beispiel an 4 Tagen in der Woche, stehen ihm auch nur 4 Tage Zusatzurlaub zu....

Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub:
Das Anrecht auf den Zusatzurlaub entsteht ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung. Das Vorliegen der Schwerbehinderung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch durch den Schwerbehindertenausweis nachweisen. Wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde über einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung nicht im Jahr der Antragstellung entscheidet, kann der Anspruch auf Zusatzurlaub für dieses Jahr nur dadurch gesichert werden, dass der Arbeitnehmer die Gewährung des Zusatzurlaubs von seinem Arbeitgeber ausdrücklich fordert (geltend macht). Allein der Hinweis, er habe einen Anerkennungsantrag gestellt und mache vorsorglich einen Zusatzurlaubsanspruch geltend, reicht dazu nicht aus.

Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs bei rückwirkend festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft (§ 125 Abs.3 SGB IX):
Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, entsteht auch ein rückwirkender Anspruch auf Zusatzurlaub. Hat sich das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allerdings mehrere Jahre hingezogen, kann nur noch der für das abgelaufene letzte Kalenderjahr rückwirkend entstandene Zusatzurlaub beansprucht werden. Außerdem muss dieser Urlaub dann im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen werden (vgl. auch § 7 Abs.3 BUrlG). Die Länge des Übertragungszeitraums ergibt sich regelmäßig aus den Tarifverträgen, ansonsten aus § 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG (erste 3 Monate des folgenden Kalenderjahres).

Auch für die Übertragung eines rückwirkend zustehenden Zusatzurlaubs aus dem Vorjahr im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gilt: Die Ungewissheit über die Anerkennung der Schwerbehinderung ist kein Grund zur automatischen Übertragung eines möglichen Zusatzurlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums. Die Übertragung eines möglicherweise zustehenden Zusatzurlaubs muss vielmehr auch in diesen Fällen beim Arbeitgeber ausdrücklich geltend gemacht werden.

Mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt aber auch der mangels Feststellung der Schwerbehinderung noch nicht gewährte Zusatzurlaub für das vorhergehende Urlaubsjahr. An seine Stelle tritt aber im bestehenden Arbeitsverhältnis – bei rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung – ein Urlaubsersatzanspruch in gleichem Umfang als Schadensersatz (vgl. §§ 281 Abs.1, 249 Abs.1 BGB).

Angela1968
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Re: bei 50% GdB 5 Tage Sonderurlaub

Beitrag von Angela1968 »

Also bei mir hat der AG festgelgt das ich 6 Tage Sonderurlaub bekomme. Bei mir war die Begründung das ich damals Schicht gearbeitet habe und somit einen "Urlaubszuschlag" von einem Tag bekommen habe. Nun arbeite ich in einem Bereich wo erstmal keine Schichtarbeit mehr anliegt. Es kann aber jederzeit passieren das wir auch dort Schichtarbeit leisten müssen. Also bekomme ich diese 6 Tage weiterhin vom AG

Angela

samson2003
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Re: bei 50% GdB 5 Tage Sonderurlaub

Beitrag von samson2003 »

Vielen lieben Dank!!

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Uwe7
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Re: bei 50% GdB 5 Tage Sonderurlaub

Beitrag von Uwe7 »

Moin,

eigentlich hat es der Gesetzgeber umständlich ausgedrückt. Gemeint ist, 1 zusätzliche Arbeitswoche Urlaub:

§ 125 SGB IX sagt:
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Die von Angela beschriebene Regelung ist bei einer unterstellten 5-Tage-Woche ein Entgegenkommen des Arbeitgebers - dagegen hat natürlich niemand etwas, das Gesetz sagt:
Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
Auf gut deutsch: Freiwillig mehr geht immer.

Ich empfehle immer gern:

Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung

Diese Seite ist - auch wenn sie so aussieht - von keiner Behörde erstellt worden - aber sie ist eine Fundgrube für verschiedenste Fragen rund um die Schwerbehinderung.

LG Uwe
Du kannst dem Leben nicht mehr Tage geben - aber den Tagen mehr Leben

samson2003
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Re: bei 50% GdB 5 Tage Sonderurlaub

Beitrag von samson2003 »

Hallo Uwe, vielen Dank.

Die Seite ist echt gut.

Liebe Grüsse

Claudia

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