worauf achten beim Berufseinstieg?

Erwerbsleben mit einer CED? Hier der Austausch von Betroffenen darüber. Hier erfolgt keine Beratung durch den AK Sozialrecht!
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susziQ
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worauf achten beim Berufseinstieg?

Beitrag von susziQ »

in ca. 1.5 Jahren ist es bei mir mal so weit, der Einstieg ins Berufsleben. Bisher war ich Studentin und hatte nebenbei noch einen Minijob.
Doch was jetzt? Auf was muss ich als "Crohni" alles achten? Es fängt schon an mit solchen Sachen wie der Berufsunfähigkeitsversicherung - kriege ich so eine überhaupt noch zu humanen Preisen? Muss ich sowas abschließen? Ist das empfehlenswert (ich denke natürlich schon, doch zu welchem Preis?)?
Wie sieht das mit der betriebsärztlichen Untersuchung aus? Muss ich die volle Wahrheit sagen? Kann mir deswegen eine Einstellung verweigert bleiben?
Welche krankheitsspezifischen Versicherungen habe ich abzuschließen?
Bin da echt noch grün hinter den Ohren und würde mich über jeden Rat freuen. Übrigens werde ich Ärztin, ich weiß nicht, ob es da spezielle Spielregeln gibt...

Liebe Grüße

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curlygirl
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Re: worauf achten beim Berufseinstieg?

Beitrag von curlygirl »

Hallo SusiQ!

Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung sieht es schlecht bis unmöglich aus!
Wie es mit anderen Versicherungen aussieht, kann ich Dir leider nicht sagen.
Liebe Grüße
Babsi

Jonesi04
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Re: worauf achten beim Berufseinstieg?

Beitrag von Jonesi04 »

Ich würde mal so weit gehen und Krankheiten bei einer eventuellen betriebsärztlichen Untersuchung wirklich nur dann angeben, wenn diese dich erheblich in der Ausübung der angestrebten Tätigkeit einschränken würden.

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Kerzenlicht
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Re: worauf achten beim Berufseinstieg?

Beitrag von Kerzenlicht »

Hallo!

Ich wollte vor kurzem auch eine Berzfsunfähigkeitsversicherung abschließen .... und bin bei 4 Versicheungen abgeblitzt .... sie machen es gar nicht! Auch nicht für sehr viel Geld.

Soweit ich weiß, muss man bei einem Vorstellungsgespräch auf gesundheitliche Fragen nicht wahrheitsgemäß antworten (so sagte das mir mein Doc). Wie das bei betriebsärztlichen Untersuchungen aussieht, kanni ch Dir nicht sagen, zu so einer musste ich noch nie, aber eigentlich (!) steht einem in Deutschland ja die freie Arztwahl zu, oder? Bei manchen Branchen braucht man ein Gesundheitszeugnis, aber da stehen "nur" ansteckende Krankheiten drin.

Wenn Du einen Schwerbehindertenausweis hast, muss man den wohl sofort angeben, um auch die Vorteile (z.B. Kündigungsschutz) zu haben. Ich glaube, dass im Falle eines solchen Ausweises der zukünftige Arbeitgeber auch nachfragen darf, warum man ihn hat und dass man dann auch wahrheitsgemäß antworten muss.
Entspanne Dich!
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sie ist so schön.

Konrad
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Re: worauf achten beim Berufseinstieg?

Beitrag von Konrad »

Hi Suszi,

eine BU ist schon öfter diskutiert worden, vor allen Dingen im "alten Forum". Such da mal, Du wirst schnell fündig. Der allgemeine Tenor ist aber, dass das für CED-Patienten keine gute Idee ist selbst wenn Du eine abschliessen könntest. Denn im Leistungsfall wird mal alles aber wirklich alles auf die CED abwälzen wollen, die ja dort ausgeschlossen wird. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind dann die Folge, aber wer will das (Kosten, Zeit, Nerven)? Und Dein Versicherungsvertreter wird sich an keine Versprechung mehr erinnern können, der wollte nur verkaufen für seine eigene Provision. Danach bist Du ein abgeschlossener "Fall"...Also lieber das Geld sparen und anderweitig anlegen.
Jonesi04 hat geschrieben:Ich würde mal so weit gehen und Krankheiten bei einer eventuellen betriebsärztlichen Untersuchung wirklich nur dann angeben, wenn diese dich erheblich in der Ausübung der angestrebten Tätigkeit einschränken würden.


Auch hierzu gibt's im "alten Forum" den ein oder anderen Thread. Die dortige Meinung wird von Jones Zitat widergespiegelt. Aber stöber ruhig mal durch das alte Forum. Da findest Du noch einige nützliche Hinweise.

LG Konrad
Timschal

Angela1968
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Re: worauf achten beim Berufseinstieg?

Beitrag von Angela1968 »

Komisch,

eine Berufsunfähigkeitsversicherugn das war das letzte woran ich beim Berufseinstuieg gedacht habe. Da ging es eher drum was kann ich gesundheitlich machen was nicht und wenn ich das gesundheitlich maschen kann, macht es mir auch Spass oder mache ich das nur weil ich dann Geld verdiene.

Als es dan soweit war das ich an Berufsunfähigkeitsversicherung denken musste oder sollte hatte ich schon soviel Erfahrung das ich wusste das es mir eh nichts nutzt wenn ich als ALG II oder Grundsicherungsempfägner so eine Versicherugn habe wird mir das eh angerechnet. Also hab ich nix von, sondern nur der Staat, also lasse ich das lieber.

Angela

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neptun
Inventar - wird täglich mit abgestaubt
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Re: worauf achten beim Berufseinstieg?

Beitrag von neptun »

Hallo Kerzenlicht,

bei diesem Thema hilft Glauben nicht sehr viel. Da ist Wissen gefragt.

Will man die Nachteilsausgleiche einer Schwerbehinderung geltend machen, muß man diese offenbaren.

Ansonsten gilt dies:

Krankheit bei Arbeitgeber ankündigen

Dem Arbeitgeber steht ein Fragerecht nur insoweit zu, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat. Das Interesse muss objektiv so stark sein, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Persönlichkeit zurücktreten muss (BAG DB 1984, 2706). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die Frage in einem Zusammenhang mit dem geplanten Arbeitsverhältnis steht.
Bei Fragen nach Krankheiten gilt folgendes:

Die Frage nach chronischen Krankheiten ist, sofern sie allgemein gehalten wird, nicht zulässig. Da solch eine Frage einen Eingriff in dieIntimsphäre des Bewerbers darstellt, hat es die Rechtsprechung auf die Fälle beschränkt, in denen der Vorrang des arbeitgeberischen Informationsinteresses evident ist.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um drei Fallgruppen, vgl. BAG DB 1984, 2706:

1. Es liegt eine Krankheitvor, die so schwerwiegend ist, dass die Eignung des Bewerbers für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer ausgeschlossen oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist.

2. Die Aufnahme der Arbeit ist wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zum Dienstantritt oder in absehbarer Zeit unmöglich (z.B. Operation, Kuraufenthalt).

3. Es besteht ein besonderes Gesundheitsrisiko für Arbeitskollegen oder Dritte (z.B. Ansteckungsgefahr).

Es handelt sich um eine unzulässige Frage. Auf unzulässige Fragen darf ein Bewerber nicht nur die Antwort verweigern, sondern bewusst eine falsche Antwort geben.

Eine fristlose Kündigung kann daher nicht erfolgen. Damit scheidet auch eine spätere Anfechtung des Arbeitsverhältnisses aus.

Somit ist man nicht verpflichtet, seine Krankheit zu nennen.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht am 16.02.2012 (Az.: 6 AZR 553/10) in einem speziellen Sachverhalt entschieden:

"Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen."

Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus:

"Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung steht im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlangt, sowie durch den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten."


Es ging also um eine beabsichtigte Kündigung durch den AG und dann in diesem Zusammenhang um die explizite Nachfrage des AG nach anerkannter Schwerbehinderung, weil sonst die erste Kündigung immer unwirksam wird, da erst das Integrationsamt eingeschaltet werden muß, dessen Zustimmung die Kündigung bedarf. Somit war es bis zu diesem Urteil so, daß immer erst die zweite Kündigung wirksam werden konnte.

Anders bei der Gleichstellung, die dem AG schon bei Beantragung durch den AN beim Integrationsamt bekannt wird, denn die wird nur erteilt, wenn ein Arbeitsplatz durch die Behinderung gefährdet ist.

LG Neptun

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